Satzung

Satzung

 

Unabhängige Wählergemeinschaft Balve "UWG Balve"

 

§ 1

Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet

 

 Die Wählervereinigung führt den Namen Unabhängige Wählergemeinschaft Balve

"UWG Balve".

 

Der Vereinigung hat ihren Sitz in 58802 Balve.

 

Das Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Stadt Balve.

 

§ 2

Zweck, Aufgaben

 

Der Zweck der Unabhängigen Wählergemeinschaft Balve ist ausschließlich darauf gerichtet, durch Teilnahme an den Wahlen auf Kommunal- und Kreisebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken, um die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Balve im Gebrauch ihrer politischen Rechte zu unterstützen.

Ohne parteigebunden zu sein, will die Unabhängige Wählergemeinschaft Balve weite Kreise zur Mitarbeit am Gemeinde- und Kreisleben anregen.

 

Die Unabhängige Wählergemeinschaft Balve ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur zu den in der Satzung festgesetzten Zwecken verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Aufgaben der Unabhängigen Wählergemeinschaft Balve sind

 

1.1. Teilnahme an der praktischen Politik anzuregen,

1.2. die Aufstellung von Kandidaten zu den Wahlen auf Kommunal- und  Kreisebene,

1.3. Mitwirkung in politischen Gremien,

1.4. Arbeit zum Wohle der Stadt Balve und ihrer Bürgerinnen und Bürger ohne Eigennutz,

1.5. die Demokratie im Geiste der Unabhängigkeit zu stärken,

1.6. die Mitglieder über alle wichtigen politischen Fragen zu unterrichten,

1.7. neue Mitglieder zu gewinnen.

 

§ 3

Mitgliedschaftsvoraussetzungen

 

Mitglied in der Unabhängigen Wählergemeinschaft Balve kann jeder werden, der ihre Ziele zu fördern bereit ist, das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat.

 

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag des Bewerbers.                                                                                                           

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

Die Mitgliedschaft in einer Partei oder in einer gegen die Unabhängige Wählergemeinschaft Balve gerichtete Wählergruppe schließt grds. die Mitgliedschaft in der Unabhängigen Wählergemeinschaft Balve aus. Der Vorstand ist entgegen der Regelung in Satz 1 dieses Absatzes berechtigt, der Aufnahme eines parteigebundenen Bewerbers als Mitglied zuzustimmen.

 

Eine durch den Vorstand erfolgte Ablehnung der Aufnahme als Mitglied ist nicht anfechtbar.

 

Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

§ 4

Mitgliedschaftsrechte und -pflichten

 

Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Unabhängige Wählergemeinschaft einzusetzen. Die Inhaber von Ämtern und Mandaten haben die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen und den Organen regelmäßig über ihre Tätigkeit zu berichten.

 

§ 5

Mitgliedsbeitrag

 

Jedes Mitglied hat persönlich die Verpflichtung, regelmäßig Beiträge zu entrichten.

 

Einzelheiten zur Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden in der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

 

Das Mitglied ist jederzeit zum Austritt aus der UWG berechtigt. Der Austritt ist

gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Mit dem Zugang der Austrittserklärung endet die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung.

 

Ein Mitglied kann aus der Unabhängigen Wählergemeinschaft Balve nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung verstößt und ihr damit einen schweren ideellen und/oder materiellen Schaden zufügt.

Des weiteren kann ein Mitglied aus der UWG ausgeschlossen werden, sofern es durch sein Verhalten oder sonstige Maßnahmen die verfassungsrechtlich verankerten Grundrechte und die freiheitliche demokratische Ordnung beeinträchtigt oder zu stören versucht.

Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung ist dem betreffenden Mitglied die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Schriftlich eingehende Stellungnahmen des auszuschließenden Mitglieds sind vom Vorstand in der entscheidenden Versammlung zu verlesen.

Der Ausschluss eines Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam.

 

§ 7

Organe

 

Organe des Vereins sind

 

die Mitgliederversammlung

der Vorstand.

 

§ 8

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung beschließt über

 

die Wahl des Vorstandes

die Entlastung des Vorstandes

Satzungsänderungen

die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen

die Auflösung der UWG

den Ausschluss von Mitgliedern

die Wahl von zwei Kassenprüfern

die Wahl des Protokollführers

die Mitgliedschaft in der Unabhängigen Wählergemeinschaft Märkischer Kreis

die Aufstellung von Bewerbern zur Kommunalwahl

die Wahl von Vertretern zur Delegiertenversammlung der Unabhängigen Wählergemeinschaft Märkischer Kreis

Anträge, die der Versammlung durch den Vorstand oder einzelne Mitglieder zur Beratung und/oder Beschlussfassung vorgelegt werden

die Wahl eines Liquidators im Falle der Auflösung der UWG.

 

§ 9

Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

 

Der Vorsitzende kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn ein entsprechender Mehrheitsbeschluss des Vorstandes oder von mindestens 1/3 der Mitglieder der UWG nebst schriftlicher Begründung vorliegt.

 

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu berufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 10 Kalendertage.

In Ausnahmefällen, insbesondere zur Einhaltung gesetzlicher Fristen, ist der Vorsitzende berechtigt, die Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens 2 Kalendertagen einzuberufen. Für alle Ladungsfristen gilt das Datum des Poststempels.

 

Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens fünf Kalendertage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst (einfache Mehrheit). Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung der UWG bedürfen einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder (qualifizierte Mehrheit).

 

Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, es sei denn, dass ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung verlangt.

 

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

§ 10

Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus

 

dem Ehrenvorsitzenden

dem Vorsitzenden

dem stellvertretenden Vorsitzenden

dem Geschäftsführer

dem Kassierer

dem Schriftführer/Pressesprecher

dem 1. Beisitzer

dem 2. Beisitzer

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die unter Punkt 2., 3., 4., 5. und 6. genannten Personen. Die UWG wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vorstandsmitglieder sind von der Beschränkung des § 181 BGB befreit.

 

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für jeweils drei Jahre.

Im ersten Jahr stehen der Vorsitzende (Punkt 2) und der Kassierer (Punkt 5), im zweiten Jahr der Geschäftsführer (Punkt 4) und der Schriftführer/Pressesprecher (Punkt 6) und im dritten Jahr der stellvertretende Vorsitzende (Punkt 3) zur Wahl.

Wiederwahl ist möglich.

Die Wahl des Ehrenvorsitzenden erfolgt auf Lebenszeit.

 

Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

 

Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig.

 

§ 11

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§12

 Auflösung des Vereins

 

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 8 Punkt 5 der Satzung) aufgelöst werden.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen einer gemeinnützigen, caritativen Vereinigung zu.  Das Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

Über den Zuwendungsempfänger entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 13

Inkrafttreten der Satzung

 

Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 20.10.2000

in Kraft. Sie wurde einstimmig beschlossen.

 

58802 Balve, 20.10.2000